← Compliance-Paket (Übersicht)

Verschwiegenheitsverpflichtung / Mitwirkenden-Vertrag — VORLAGE

Baustein für den zusätzlichen vertraglichen Schutz nach § 203 Abs. 3/4 StGB beim KI-Einsatz mit Saklam Bridge.

⚠️ VORLAGE — anwaltlich zu prüfen und anzupassen. Dies ist kein Rechtsrat und kein unterschriftsreifer Vertrag, sondern ein Textbaustein-Gerüst, gegründet auf BRAK-Stellungnahme 32/2025. Der konkrete Zuschnitt (Parteien, Umfang, Berufsordnung — BRAO/StBerG/MBO-Ä) gehört in die Hand Ihres Anwalts/DSB. Portalix UG gibt keine Rechtszusage.


Wozu dieser Baustein

Nach der von der BRAK beschriebenen Architektur ist der belastbarste Weg beim KI-Einsatz mit Berufsgeheimnissen: technische Maskierung (kein Klartext verlässt die Perimeter) plus eine Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, die auf die Strafbarkeit nach § 203 StGB hinweist und nachgelagerte Dienstleister einbezieht. Saklam liefert die technische Seite; dieser Baustein ist die vertragliche Ergänzung („Hosenträger").

Weil bei Saklam nur Platzhalter das Haus verlassen, ist die Frage, ob ein nachgelagerter Provider überhaupt „mitwirkende Person" mit Geheimniszugang ist, im Regelfall zu verneinen — die Verpflichtung dient der zusätzlichen Absicherung des Restrisikos (z. B. seltene False Negatives). Diese Einordnung trifft Ihr Berater.


Textbaustein (zu prüfen/anzupassen)

Verschwiegenheitsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Einsatz KI-gestützter Verarbeitung

zwischen

[Kanzlei / Praxis / Berufsträger] — nachfolgend „Berufsträger" —

und

[verpflichtete Person / mitwirkender Dienstleister] — nachfolgend „Verpflichtete/r" —

§ 1 Gegenstand. Der/die Verpflichtete wirkt an der Verarbeitung von Informationen mit, die dem Berufsgeheimnis des Berufsträgers (§ 203 StGB i. V. m. [BRAO / StBerG / MBO-Ä / …]) unterliegen können. Die Verarbeitung erfolgt technisch so, dass personenbezogene bzw. geheimhaltungsbedürftige Angaben vor Übermittlung an externe KI-Dienste durch Platzhalter ersetzt werden (Maskierung mittels Saklam Bridge).

§ 2 Verschwiegenheit. Der/die Verpflichtete verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Mitwirkung bekannt werdenden Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren, sie nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt und über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.

§ 3 Hinweis auf Strafbarkeit. Der/die Verpflichtete wurde darüber belehrt, dass die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse nach § 203 StGB strafbar ist und dass sich diese Strafdrohung nach § 203 Abs. 4 StGB auch auf mitwirkende Personen erstrecken kann.

§ 4 Einbeziehung nachgelagerter Dienstleister. Soweit der/die Verpflichtete seinerseits Dienstleister (insb. LLM-/Cloud-Provider) einsetzt, stellt er/sie sicher, dass diese in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet sind bzw. — soweit technisch nur maskierte Daten übermittelt werden — kein Zugriff auf Klartext-Geheimnisse besteht.

§ 5 Technische Maßnahmen. Die Parteien halten fest, dass die eingesetzte Maskierung (Saklam Bridge) darauf ausgelegt ist, dass Klartext-Geheimnisse die Infrastruktur des Berufsträgers nicht verlassen. Verbleibende Restrisiken (z. B. Erkennungslücken) sind Gegenstand der Datenschutz-Folgenabschätzung des Berufsträgers.

§ 6 Schlussbestimmungen. [Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Form.]


Ort, Datum / Berufsträger Ort, Datum / Verpflichtete/r


Quellen

  • BRAK-Stellungnahme Nr. 32/2025 (Juli 2025) — zur berufsrechtlichen Zulässigkeit von KI und zum „Offenbaren" i. S. d. § 203 StGB.
  • BStBK-FAQ zum KI-Einsatz (11.02.2026).
  • § 203 StGB, insb. Abs. 3 und 4.

Ihr Anwalt/DSB passt Berufsordnung, Parteien und Umfang an Ihren Fall an.